Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Die wissenschaftliche Leitung des Kurses wird einem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie oder Rehabilitation anvertraut. Er überwacht und koordiniert den Unterricht.
(2) Der Direktor wird von einem Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten unterstützt, der - zusätzlich zu den ihm zugewiesenen Unterrichtsstunden - das Praktikum koordiniert und bewertet. Außerdem ist er für die Durchführung des Unterrichts gemäß Stundenplan und für die Betreuung der Kursteilnehmer während der Ausbildung verantwortlich.
(3) Als Lehrkräfte können folgende Personen beauftragt werden: