Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Die Kursleitung arbeitet mit Universitäten und anderen Hochschulen zusammen, und zwar vor allem mit solchen, die bereits mit dem Assessorat für Sozial- und Gesundheitswesen oder mit den Sanitätseinheiten Südtirols in Verbindung stehen.
(2) Zweck der Zusammenarbeit ist es, den Kursteilnehmern neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu vermittlen; dies kann durch Beratungen, Seminare, Tagungen und Vorlesungen sowie durch die Mitarbeit in der Prüfungskommission für die Diplomprüfung erfolgen.