Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Laut Ziffer 9.3.1 des Anhanges 1 zum Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, (Landesgesundheitsplan 1983-1985) kann die Landesregierung die Veranstaltung und Durchführung der Kurse geeigneten Einrichtungen überlassen.
(2) Wird die Durchführung der Kurse für die Ausbildung von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten einer dieser Einrichtungen anvertraut, so ist diese verpflichtet, diese Verordnung einzuhalten.