Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Laut Ziffern 8 und 9.2 des Anhanges 1 zum Landesgesetz vom 5. Jänner 1984, Nr. 1, (Landesgesundheitsplan 1983-1985) und laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, ist das Land Südtirol für die Ausbildung in Berufen zuständig, zu deren Erlernung der Abschluß einer Oberschule Voraussetzung ist; dazu gehört auch die Ausbildung zum Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten.
(2) Für das Abhalten von Kursen zur Ausbildung von Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten ist das Gutachten des in den Artikeln 14 und 15 des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, genannten Landeskomitees für die Programmierung, Ausbildung, Spezialisierung, Umschulung und Fortbildung des Personals der Sanitätsdienste einzuholen.