Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. November 1987, Nr. 52.
(1) Diese Verordnung regelt gemäß Artikel 1, Buchstabe b), des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, die Ausbildung des nichtärztlichen Personals des Gesundheitswesens zur Erlangung der Befähigung zum Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten.
(2) In den Kursen für Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten werden spezielle Maßnahmen und Methoden vermittelt, um bei Patienten aus den verschiedensten Bereichen der Medizin, z.B. Neurologie, Psychiatrie, Kinderheilkunde, Orthopädie, Traumatologie, Geriatrie aufgrund ärztlich verordneter Behandlung wichtige Funktionen zu entwickeln, verbessern, wiederherzustellen oder zu ersetzen.