(1) Die Landesregierung kann den Genossenschaften, die laut Artikel 2 der zweiten Kategorie angehören, für die in Artikel 3 erwähnten Bauten und Ankäufe Kapitalbeiträge bis zu 65% der anerkannten Ausgabe oder Zinsenbeiträge für Kreditgeschäfte geben, bei denen der Mindesteinsatz zu Lasten des Beitragsempfängers nicht niedriger ist als der vom Staat im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juli 1975, Nr. 382, festgelegte und auf keinen Fall niedriger ist als 3%.
(2) Für Obst- und Weinbaugenossenschaften dürfen Kapitalbeiträge von höchstens 50% der anerkannten Ausgabe und Zinsenbeiträge für Kreditgeschäfte gegeben werden, bei denen der Mindestzinssatz zu Lasten des Beitragsempfängers mindestens gleich hoch ist wie der in Absatz 1 erwähnte, und auf keinen Fall niedriger als 3%. 3)