Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Der Kurs umfaßt insgesamt wenigstens 3000 Unterrichtsstunden, wobei auf den theoretischen Unterricht 1000 Stunden und auf das Praktikum 2000 Stunden entfallen; der Kurs wird in einem Zeitraum von drei Jahren abgewickelt.