Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die medizinische Leitung des Kurses ist einem Facharzt für Hygiene und Präventivmedizin anzuvertrauen, der eine angemessene Berufserfahrung auf diesem Gebiet hat. Er hat die Oberaufsicht über den Unterricht und koordiniert diesen.
(2) Der Direktor wird von einem Hygieniker oder von einem Umwelt- und Hygieneinspektor unterstützt, der - unabhängig von den ihm anvertrauten Unterrichtsstunden - das Praktikum koordiniert und bewertet.
(3) Die Einrichtung, der die Durchführung des Kurses überlassen wird, hat zu diesem Zweck eine Person zu beauftragen, die für die Durchführung des Unterrichts sowie für die Betreuung der Schüler während der Ausbildung verantwortlich ist.
(4) Als Lehrkräfte können beauftragt werden: