Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die Kursleitung hat mit Universitäten und Instituten zusammenzuarbeiten, die in diesem Bereich Lehr- und Forschungstätigkeit betreiben.
(2) Die Zusammenarbeit erfolgt in der Weise, daß Hochschullehrer und Fachleute Seminare und Vorlesungen abhalten.