Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Im Beschluß über die Einführung des Lehrganges zur Ausbildung von Hebammen und Entbindungshelfern laut Artikel 2 hat die Landesregierung auch festzulegen, in welchem Ausmaß die Schüler sich an den Kosten zu beteiligen haben.
(2) Grundsätzlich stehen den Schülern während der Ausbildung alle Begünstigungen zu, die für Krankenpflegeschüler vorgesehen sind.