Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Während der Ausbildung können Schüler ausgeschlossen werden, die nicht mehr die körperlichen oder geistigen Voraussetzungen zur Ausübung des Berufes haben, die wegen ihrer geringen Leistung die Ausbildung stören oder die rechtskräftig verurteilt worden sind.
(2) Über den Ausschluß hat das Leitungsgremium zu entscheiden. Die stimmenmehrheitlich gefaßte Entscheidung ist unmittelbar wirksam.