Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die Schule können italienische Staatsbürger und Ausländer besuchen, die ihren Wohnsitz in Südtirol haben und
(2) In der Ausschreibung des jeweiligen Lehrganges ist festzulegen, welche Unterlagen dem Antrag auf Einschreibung beizulegen sind.