Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die Sanitätseinheiten haben der Schule alle für den Unterricht notwendigen wissenschaftlichen und klinischen Mittel und Geräte zur Verfügung zu stellen und die Schüler zu den Abteilungen und den entsprechenden Einrichtungen, die für die praktischen Übungen und das Praktikum erforderlich sind, zuzulassen.
(2) Sie haben außerdem die Mitarbeit des ärztlichen und nichtärztlichen Personals zu gewährleisten: Die Zahl der Mitarbeiter sowie die Art und Weise der Zusammenarbeit sind mit der Schulleitung zu vereinbaren.
(3) Die für die einzelnen Abteilungen und Bereiche verantwortlichen Personen haben die Schüler zu den Diensten zuzulassen, damit sie ihr Praktikum absolvieren können; im Einvernehmen mit dem Schulleiter haben sie bei der Ausbildung mitzuarbeiten und die Aufsicht über das Praktikum zu übernehmen.