Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die Schulleitung hat mit Universitäten zusammenzuarbeiten, und zwar vor allem mit solchen, die bereits mit Krankenhäusern oder Sanitätseinheiten Südtirols in Verbindung stehen.
(2) Zweck der Zusammenarbeit ist es, neue wissenschaftliche Erkenntnisse unmittelbar in die Ausbildung einzubringen; dies kann durch Beratungen, Seminare, Tagungen und Vorlesungen sowie durch die Mitarbeit in den Prüfungskommissionen für die Diplomprüfungen erfolgen.