Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Mit dieser Verordnung wird - nach Artikel 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 30. Juli 1977, Nr. 28, - die Ausbildung von Hebammen und Entbindungshelfern geregelt.
(2) Da die Ausbildung von Hebammen und Entbindungshelfern zum Sachbereich Berufsertüchtigung und Berufsausbildung gehört, fällt sie laut Artikel 117 der Verfassung und laut Artikel 8 Ziffer 29 und Artikel 9 Ziffer 10 des D.P.R. vom 31. August 1972, Nr. 670 "Genehmigung des vereinheitlichten Textes der Verfassungsgesetze, die das Sonderstatut für Trentino-Südtirol" betreffen in die Zuständigkeit des Landes Südtirol; die Zuständigkeit des Staates laut Artikel 3 des D.P.R. vom 28. März 1975, Nr. 474, (Durchführungsbestimmungen zum Statut für die Region Trentino-Südtirol auf dem Gebiet des Gesundheitswesens) bezieht sich auf die rechtliche Regelung der Berufsausübung, des Berufsbildes und der Tätigkeitsbeschreibung sowie des Berufsverbandes.