Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Dezember 1986, Nr. 54.
(1) Die Mindest- und die Höchstzahl der Schüler ist von der Landesregierung festzulegen.
(2) Ist die Zahl der Bewerber höher als die festgelegte Höchstzahl, so ist den Bewerbern mit höherem Dienstalter im Rang eines Krankenpflegers der Vorrang einzuräumen; bei gleichem Dienstalter ist der Vorrang den älteren Bewerbern einzuräumen.
(3) Ist die Zahl der Bewerber jener Sprachgruppe, für die der Lehrgang ausgeschrieben ist, niedriger als die Zahl der Ausbildungsplätze, so können Bewerber der anderen Sprachgruppe zugelassen werden, sofern sie den Zweisprachigkeitsnachweis für die gehobene Laufbahn haben; diese Bewerber sind nach der oben angeführten Rangordnung auszuwählen.