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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 19. September 1983, Nr. 181)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November, 1981, Nr. 30, betreffend "Berufsbilder für Verkäufer, Lebensmittelverkäufer, Textilwarenverkäufer, Buchhändler, Drogisten und Bürogehilfen; Regelung der Lehr- und Berufsschuldauer"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. November 1983, Nr. 56.

Art. 4 (Buchhändler/Buchhändlerin)

(1) Das Berufsbild des Buchhändlers umfaßt folgende Kenntnisse und Fertigkeiten:

  • -  Fachliche Beratung und Information über die Waren des Fachbereiches: Eigenschaften, Verwendung, Handhabung, Pflege sowie über Preis- und Qualitätsunterschiede,
  • -  Grundkenntnisse der Literatur und Kunstgeschichte bis zur Gegenwart,
  • -  Kenntnis der wissenschaftlichen Sachgebiete und der Fachausdrücke,
  • -  Kenntnis der wichtigsten Verlage und der Vertriebsformen.
  • -  Kenntnis der wichtigsten Bibliographien und Nachschlagewerke,
  • -  Kenntnis der Geschichte des Buchhandels und des Aufbaues der entsprechenden Organisationen,
  • -  Grundkenntnisse der Buch- und Zeitschriftenherstellung,
  • -  Grundkenntnisse über Urheber- und Verlagsrechte,
  • -  Ausstellen von Kassazetteln sowie von Warenbegleitscheinen, Steuerbelegen und Garantiescheinen,
  • -  verpackung und Ausfolgung bzw. Auslieferung der Ware,
  • -  Verhalten bei Reklamationen und entsprechende Erledigung,
  • -  Entgegennahme von Bestellungen,
  • -  Erledigen von Inventurarbeiten,
  • -  Führen der Waren- und der Kundenkartei,
  • -  Erstellen von Bestands- und Bestellisten,
  • -  Führung von Verkaufsgesprächen (Begrüßung, Ermittlung des Kaufwunsches, Kaufabschluß, Zusatzverkauf. Abschied vom Kunden),
  • -  Gute Umgangsformen mit Kunden sowie Fertigkeit im Sprechen und Formulieren in den Landessprachen,
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Werbemittel und Werbemöglichkeiten,
  • -  Ausführung von Dekorationsarbeiten,
  • -  Kenntnisse der Warenübernahme und -überprüfung und der Lagerhaltung,
  • -  Fertigkeit im Umgang mit Telefon, Registrierkasse und anderen technischen Hilfsmitteln,
  • -  Grundkenntnisse über Markt, Preisbildung, Kosten und Kalkulation,
  • -  Preisauszeichnung,
  • -  Kenntnisse des Zahlungs- und Versandverkehrs, der Liefer- und Zahlungsbedingungen sowie des Mahnverfahrens,
  • -  Grundkenntnisse in Schriftverkehr und kaufmännischem Rechnen,
  • -  Grundkenntnisse der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Lehrvertrag und den Tarifverträgen ergeben.
  • -  Kenntnisse der einschlägigen Sanitäts- und Sicherheitsvorschriften.

(2) Die Lehr- und Berufsschulzeit beträgt drei Jahre.