Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Die Edelreiser müssen, soweit vorrätig, aus den Schnittgärten des Versuchszentrums für Land- und Forstwirtschaft Laimburg bezogen werden.
(2) Werden außerhalb des Versuchszentrums erzeugte Edelreiser bezogen, so ist dafür die Bewilligung des Landwirtschaftsinspektorates Bozen erforderlich, Das gesamte Edelreismaterial des Versuchszentrums Laimburg muß grundsätzlich allen kontrollierten Baumschulen zur Verfügung stehen. Reicht das Angebot nicht aus, so hat das Versuchszentrum für Land- und Forstwirtschaft Laimburg einen möglichst gerechten Verteilungsschlüssel auszuarbeiten.