Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Über die Quartiere von Elite- und Vermehrungspflanzgut ist ein Buch zu führen, in dem jeweils der letzte Bestand und die Ein- und Ausgänge, getrennt nach Sorte, Unterlage und eventuell Klon und Virusstatus, vermerkt werden.
(2) Vor der ersten Entnahme von Edelreisern oder Unterlagen müssen Elite- und Vermehrungsquartiere vom Landwirtschaftsinspektorat Bozen offiziell anerkannt werden.