Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Die mit der Überwachung beauftragten Beamten prüfen so oft als nötig die äußeren Qualitätsmerkmale des Pflanzgutes, und zwar
(2) Bei der Feldkontrolle wird auf den Pflegezustand der Quartiere und auf den äußeren Gesundheitszustand des Pflanzgutes (Pilz-, Bakterien- und Insektenbefall sowie sichtbarer Virusbefall) geachtet, und es wird überprüft, ob der Feldbestand mit den Angaben des Quartierbuches übereinstimmt.
(3) Bei etikettiertem Pflanzgut ist die ordnungsgemäße Etikettierung zu überprüfen und die Stückzahl der kontrollierten Pflanzen zu vermerken.