Kundgemacht im A.Bl. vom 19. Juli 1983, Nr. 36.
(1) Für die Durchführung der Kontrollen hat jeder Baumschuleninhaber pro Etikett für Unterlagen und Jungbäume einen Kostenbeitrag an die Autonome Provinz Bozen zu entrichten.
(2) Die jeweiligen Tarife werden vom Landesrat für Landwirtschaft und Forstwesen jährlich auf Vorschlag des Landwirtschaftsinspektorates Bozen festgelegt.
(3) Für Edelreiser, die vom Versuchszentrum für Land- und Forstwirtschaft Laimburg abgegeben werden, wird der Preis von diesem festgelegt.