In vigore al

RICERCA:

Ultima edizione

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. April 1982, Nr. 91)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, über den Ablauf der Lehrabschlußprüfung bzw. Gesellenprüfung

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juni 1982, Nr. 25.

Art. 7

(1) Der Vorsitzende der Lehrabschlußprüfungskommission hat dafür zu sorgen, daß die Kandidaten bei der Ausführung der praktischen Prüfungsarbeit überwacht werden, damit unerlaubte Hilfeleistungen verhindert werden.

(2) Kandidaten, die verspätet zur Prüfung erscheinen, können dennoch zugelassen werden, sofern durch die Verspätung der Prüfungsablauf nicht erheblich gestört wird und die noch verfügbare Zeit ausreichend erscheint. Die Entscheidung darüber trifft die Kommission.

(3) Kandidaten, die sich während der Prüfung den Weisungen der Kommission widersetzen, können nach entsprechender Ermahnung von der Prüfung ausgeschlossen werden. In diesem Falle haben sie den entsprechenden Prüfungsteil zu wiederholen.