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a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 23. April 1982, Nr. 91)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. November 1981, Nr. 30, über den Ablauf der Lehrabschlußprüfung bzw. Gesellenprüfung

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 1. Juni 1982, Nr. 25.

Art. 5

(1) Die Lehrabschlußprüfung besteht in der Regel aus einer praktischen Arbeit und aus einem Fachgespräch. Ist die praktische Prüfungsarbeit für einen Lehrberuf unzweckmäßig, kann sie entfallen.

(2) Mit Beschluss der Landesregierung ist für jeden Lehrberuf ein Prüfungsprogramm zu erlassen. In diesem ist - mit Rücksicht auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung - zu bestimmen, welche Arbeiten im Rahmen der praktischen Prüfung auszuführen sind; weiters sind die Richtlinien für die Ausführung und für die Bewertung der Arbeiten festzulegen. 2)

(3) Durch das Fachgespräch, das auf den praktischen Kenntnissen im entsprechenden Lehrberuf beruht, soll festgestellt werden, ob sich der Kandidat das nötige fachliche Wissen angeeignet hat.

2)

Absatz 2 wurde geändert durch Art. 1 des D.LH. vom 6. März 2003, Nr. 4.