Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Februar 1983, Nr. 9.
(1) Den Familienberatungsstellen müssen mindestens folgende Räume zur Verfügung stehen:
(2) Mit Erlaubnis des zuständigen Landesrates kann die Beratungsstelle auch ohne ärztliches Ambulatorium geführt werden. Der Leiter der Beratungsstelle muß aber angeben, in welchem Raum bei Bedarf die ärztlichen Untersuchungen durchgeführt werden.
(3) Die oben angegebenen Räume müssen den Familienberatungsstellen vorbehalten sein.
(4) Die in Absatz 1 angegebenen Beratungsstellen können auch Außenstellen einrichten; die entsprechenden Räume müssen aber, außer in den für die Beratungen vorgesehenen Stunden, nicht unbedingt der Familienberatungsstelle vorbehalten sein.