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b) Dekret des Landeshauptmanns vom 26. August 1982, Nr. 161)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 26. Februar 1981, Nr. 6: Skipistenordnung

1)

Kundgemacht im Ordentlichen Beiblatt zum A.Bl. vom 5. Oktober 1982, Nr. 46.

Art. 1 (Technische Gegebenheiten und Einstufung)

(1) Die für den Skisport bestimmten Flächen werden wie folgt eingeteilt:

  • 1.  Skipiste: allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Skiern angelegte und geeignete Strecke, die markiert, überprüft, und soweit vorhersehbar, vor atypischen Gefahren, insbesondere Lawinengefahr gesichert ist.
  • 2.  Skiroute: allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Skiern vorgesehene Strecke, die markiert und vor Lawinengefahr, soweit vorhersehbar, gesichert ist, jedoch weder instandgehalten noch kontrolliert wird.

Skipisten und Skirouten bzw. Teile davon können in bestimmten Fällen auch als Skiwege angelegt sein.

  • 3.  Das Gelände außerhalb der Skipisten und Skirouten wird weder markiert noch gesichert noch kontrolliert; für dieses Gelände gilt weder das Landesgesetz vom 26. Februar 1981, Nr. 6, in der Folge als "Gesetz" bezeichnet, noch diese Verordnung.

(2) Im Falle von Lawinengefahr auf Skipisten bzw. auf Skirouten kann auf diese Gefahr auch nur durch die Anbringung der Sperrschilder laut UNI-Norm hingewiesen werden. Die Anbringung der genannten Beschilderung stellt eine Sicherungsmaßnahme im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des genannten Gesetzes dar. 2)

2)

Art. 1 wurde ersetzt durch D.LH. vom 10. Oktober 1984, Nr. 22.

Art. 2 (Beschilderung und Einstufung nach Schwierigkeitsgrad)

(1) Skipisten und Skirouten sind grundsätzlich in der Weise zu markieren, daß der Skifahrer auch bei schlechten Sichtverhältnissen den Verlauf der Streckè erkennen kann, Wenn besondere Umstände es erfordern, sind die Pisten seitlich abzugrenzen. Dies gilt auch bei Engpässen, vor Abschrankungen, bei Abzweigungen oder bei Stellen, an denen Absturzgefahr droht.

  • a)  Skipisten werden nach ihrem Schwierigkeitsgrad wie folgt markiert und eingestuft:
    • 1.  leichte Pisten (blau markiert): ihre Neigung darf nicht mehr als 25% Längs- und Quergefälle aufweisen; davon ausgenommen sind kurze Teilstücke in offenem Gelände.
    • 2.  mittelschwere Pisten (rot markiert): ihre Neigung darf nicht mehr als 40% Längs- und Quergefälle aufweisen; ausgenommen sind kurze Teilstücke in offenem Gelände.
    • 3.  schwierige Pisten (schwarz markiert): ihre Neigung beträgt mehr als die Maximalwerte der "roten Pisten".
  • b)  Skirouten werden mit oranger Farbe markiert und nicht nach Schwierigkeitsgraden eingestuft. Skiwege dürfen mit Ausnahme kurzer Teilstücke nicht mehr als 10% Gefälle aufweisen.

(2) Die Markierung nach Schwierigkeitsgraden am Pistenbeginn sowie bei Pistenabzweigungen bzw.-einmündungen hat mit den Markierungszeichen laut UNI-Norm zu erfolgen. Im übrigen Pistenverlauf können auch andere Markierungszeichen verwendet werden, die von dem für Skipisten zuständigen Landesamt als geeignet erklärt werden.

(3) Als Gebots-, Verbots-, Gefahren- und Hinweistafeln sind die Schilder laut UNI-Norm zu verwenden.

(4) Die Markierung und die Beschilderung, die nicht den Bestimmungen dieses Artikels entsprechen, müssen innerhalb 31. Dezember 1982 ersetzt werden.

(5) Das für Skipisten zuständige Landesamt kann weiters anordnen, daß am Zugang und Abgang der Aufstiegsanlagen an gut sichtbarer Stelle eine Auskunftstafel angebracht wird, aus welcher die von der Anlage betriebenen Skipisten mit Bezeichnung und mit Angabe des Schwierigkeitsgrades hervorgehen. Auf der Auskunftstafel muß weiters angegeben werden, ob die Pisten offen oder gesperrt sind, sowie der Zeitpunkt, an dem die Piste das letzte Mal überprüft wurde.

(6) Nötigenfalls kann das für Skipisten zuständige Landesamt die Anbringung von Wegweisern oder die Entfernung irreführender Beschilderung anordnen. 3)

3)

Art. 2 wurde geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 30. November 2000, Nr. 46.

Art. 3 (Unterlagen)

(1) Für die Erteilung der Genehmigung zum Anlegen eines Skigeländes laut Artikel 6 des Gesetzes sind, soweit keine Bauarbeiten erforderlich sind, folgende Unterlagen einzureichen:

  • 1.  Gesuch,
  • 2.  Eintragung der Trasse (Skipiste und entsprechende Aufstiegsanlage) auf dem entsprechenden Auszug des Gemeindebauleitplanes; der Auszug muß vom Entwerfer und vom Gesuchsteller unterschrieben sein,
  • 3.  ein erläuternder technischer Bericht, der vom Entwerfer und vom Gesuchsteller unterschrieben sein muß und folgendes zu enthalten hat: Beschreibung der technischen Eigenschaften der Skipiste und die Begründung für die Notwendigkeit in Hinsicht auf Sport und Fremdenverkehr, weiters einen Vorschlag über den Schwierigkeitsgrad sowie Angaben über die Stundenleistung der Aufstiegsanlage, die Länge, den Höhenunterschied und die durchschnittliche Breite der Piste, und schließlich die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Angaben,
  • 4.  wird die Auferlegung der Pistendienstbarkeit beantragt, sind die betroffenen Grundstücke auf dem entsprechenden Katasterplan unter Angabe der zu belastenden Fläche anzugeben.

(2) Sind Bau- oder Erdbewegungsarbeiten erforderlich, so sind den oben angeführten Unterlagen 4 Abschriften des Katasterplanes, aus dem die diesbezügliche Trassenführung hervorgeht, sowie 4 Abschriften des Ausführungsplanes beizulegen; diese sind zur Erlangung der Baubewilligung für den Abschnitt erforderlich, an dem Bauarbeiten vorgesehen sind. Die Längsschnitte müssen mindestens im Maßstab 1:1000 abgebildet sein, die Querschnitte mindestens im Maßstab 1:200. Falls erforderlich, kann das zuständige Landesamt in den oben angeführten Fällen weitere zweckdienliche Unterlagen anfordern.

(3) Für das Gutachten über die Eintragung in den Bauleitplan bzw. über die Änderung desselben gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes sind die unter den Ziffern 1, 2 und 3 dieses Artikels angeführten Unterlagen einzureichen. Falls erforderlich, kann das zuständige Landesamt weitere zweckdienliche Unterlagen anfordern.

(4) Das grundsätzliche Gutachten gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes wird nach Vorlage der unter den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels angeführten Unterlagen erteilt. Falls erforderlich, kann das zuständige Landesamt weitere zweckdienliche Unterlagen anfordern.

(5) Alle Gutachten, die vom Landesgesetz vom 8. November 1973, Nr. 87, in geltender Fassung, vorgesehen sind, werden nach Vorlage der unter den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels angeführten Unterlagen mit Angabe der allfällig geplanten Änderungen erteilt.

Art. 4 (Ausweisung der urbanistischen Zweckbestimmung)

(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes wird nur dann vorgegangen, wenn die Benützung der Flächen eine Veränderung des Geländes und der Pflanzendecke oder den Bau von fixen Infrastrukturen mit sich bringt, für welche laut den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Baubewilligung erforderlich ist.

Art. 5 (Instandhaltung und Überwachung der Pisten)

(1) Die Schneeoberfläche einer Piste muß so hergerichtet und instandgehalten werden, daß sie zum Skifahren geeignet ist.

(2) Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften, die von den zuständigen Landesämtern über die Instandhaltung der Pisten erlassen werden, kann das für Skipisten zuständige Landesamt, falls erforderlich, fallweise besondere Vorschriften über die Instandhaltung erlassen.

(3) Der Pistendienst hat aus einer oder mehreren Personen zu bestehen, die den Zustand der Skipiste, die Markierungen und die Beschilderung sowie die Sicherheitsvorkehrungen überprüfen.

(4) Der Pistendienst hat weiters, auf Grund einer begründeten Anordnung der für das Gebiet zuständigen Behörde, für die Sperrung bzw. die Wiedereröffnung der Skipiste durch Anbringung der dafür vorgesehenen Beschilderung zu sorgen. Was Skirouten angeht, hat der Inhaber bzw. eine von diesem beauftragte Person die genannten Handlungen durchzuführen. Der Pistendienst hat die Piste ebenfalls ganz oder teilweise zu sperren, wenn die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen nicht mehr vorhanden sind.

(5) Nach der Schließung der Aufstiegsanlagen müssen Kontrollfahrten durchgeführt werden, um festzustellen, ob sich auf den von diesen Anlagen bedienten Pisten Skifahrer in Schwierigkeiten befinden.

(6) Auf begründeten Antrag der Pisteninhaber hin kann von der Einrichtung des Pistendienstes abgesehen werden, wenn auf Grund der räumlichen Ausdehnung, der Beschaffenheit und der Lage der Skipiste die Sicherheit der Benützer trotzdem gewährleistet ist. In diesem Fall ist ein entsprechendes Gesuch an den zuständigen Landesrat zu richten, der mit Dekret die entsprechende Erlaubnis erteilt.

(7) Falls es die Erfordernisse des Dienstes laut Absatz 3 zulassen, kann das dafür vorgesehene Personal auch andere Arbeiten verrichten. 4)

4)

Art. 5 wurde geändert durch Art. 2 des D.LH. vom 30. November 2000, Nr. 46.

Art. 6 (Rettungsdienst)

(1) Der Rettungsdienst hat aus Personen zu bestehen, die für Erste-Hilfe-Leistungen ausgebildet sein müssen; sie müssen mit den notwendigen Geräten und Ausrüstungsgegenständen ausgestattet sein, die für eine erste Behandlung und für den Transport des Verletzten geeignet sind, und haben allgemein die Aufgabe, die Bergung von verletzten Personen auf der Piste rasch und sachkundig durchzuführen. Die Haftung des Rettungsdienstes endet mit der Übergabe des Verletzten an den Krankentransportdienst oder an den Gesundheitsdienst oder auf Antrag des Verletzten.

(2) Mit Dekret des zuständigen Landesrates können nähere Bestimmungen über die Einrichtungen, die Organisation der Einsätze und den Aufgabenbereich der Rettungsdienste erlassen werden.

(3) Auf Antrag der Pisteninhaber kann von der Einrichtung des Rettungsdienstes abgesehen werden, wenn die Ausdehnung der Piste und andere örtliche Verhältnisse eine rechtzeitige und zweckmäßige Bergung der Verletzten ermöglichen.

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