(1) Für die Erteilung der Genehmigung zum Anlegen eines Skigeländes laut Artikel 6 des Gesetzes sind, soweit keine Bauarbeiten erforderlich sind, folgende Unterlagen einzureichen:
- 1. Gesuch,
- 2. Eintragung der Trasse (Skipiste und entsprechende Aufstiegsanlage) auf dem entsprechenden Auszug des Gemeindebauleitplanes; der Auszug muß vom Entwerfer und vom Gesuchsteller unterschrieben sein,
- 3. ein erläuternder technischer Bericht, der vom Entwerfer und vom Gesuchsteller unterschrieben sein muß und folgendes zu enthalten hat: Beschreibung der technischen Eigenschaften der Skipiste und die Begründung für die Notwendigkeit in Hinsicht auf Sport und Fremdenverkehr, weiters einen Vorschlag über den Schwierigkeitsgrad sowie Angaben über die Stundenleistung der Aufstiegsanlage, die Länge, den Höhenunterschied und die durchschnittliche Breite der Piste, und schließlich die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Angaben,
- 4. wird die Auferlegung der Pistendienstbarkeit beantragt, sind die betroffenen Grundstücke auf dem entsprechenden Katasterplan unter Angabe der zu belastenden Fläche anzugeben.
(2) Sind Bau- oder Erdbewegungsarbeiten erforderlich, so sind den oben angeführten Unterlagen 4 Abschriften des Katasterplanes, aus dem die diesbezügliche Trassenführung hervorgeht, sowie 4 Abschriften des Ausführungsplanes beizulegen; diese sind zur Erlangung der Baubewilligung für den Abschnitt erforderlich, an dem Bauarbeiten vorgesehen sind. Die Längsschnitte müssen mindestens im Maßstab 1:1000 abgebildet sein, die Querschnitte mindestens im Maßstab 1:200. Falls erforderlich, kann das zuständige Landesamt in den oben angeführten Fällen weitere zweckdienliche Unterlagen anfordern.
(3) Für das Gutachten über die Eintragung in den Bauleitplan bzw. über die Änderung desselben gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes sind die unter den Ziffern 1, 2 und 3 dieses Artikels angeführten Unterlagen einzureichen. Falls erforderlich, kann das zuständige Landesamt weitere zweckdienliche Unterlagen anfordern.
(4) Das grundsätzliche Gutachten gemäß Artikel 6 Absatz 6 des Gesetzes wird nach Vorlage der unter den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels angeführten Unterlagen erteilt. Falls erforderlich, kann das zuständige Landesamt weitere zweckdienliche Unterlagen anfordern.
(5) Alle Gutachten, die vom Landesgesetz vom 8. November 1973, Nr. 87, in geltender Fassung, vorgesehen sind, werden nach Vorlage der unter den Ziffern 1 und 2 dieses Artikels angeführten Unterlagen mit Angabe der allfällig geplanten Änderungen erteilt.