(1) In der Regel werden handbetriebene Rollstühle bewilligt.
(2) Für die Bewilligung von Rollstühlen, die mit Verbrennungsmotor betrieben sind, ist die ausdrückliche Erklärung des zuständigen Facharztes erforderlich, die besagt, daß "infolge der schweren Behinderung des Bewegungsapparates sowie für die Arbeit oder die Ausbildung des Behinderten ein motorbetriebener Rollstuhl unentbehrlich ist".
(3) Eine Lieferung von elektrisch betriebenen Rollstühlen kann nur dann bewilligt werden, wenn der Facharzt ausdrücklich erklärt, daß "der Behinderte infolge der schweren Bewegungsbehinderung nicht in der Lage ist, einen handbetriebenen Rollstuhl oder einen solchen mit Verbrennungsmotor zu bedienen", und daß für die Arbeit oder für die Ausbildung ein elektrisch betriebener Rollstuhl unentbehrlich ist.
(4) Bei der Verschreibung, in der die technischen Eigenschaften des Rollstuhles festgelegt werden, sind auch die Wohngegend des Betroffenen und die Befahrbarkeit der dortigen Wege zu berücksichtigen. Die Erhaltungs- und ordentlichen Reparaturkosten gehen zu Lasten des Benützers. 5)
(5) Es können nicht zwei verschiedene Arten von Rollstühlen bewilligt werden.