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g) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 14. Juli 1981, Nr. 251)
Durchführungsverordnung im Sinne von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25, und der Artikel 4 und 5 des Landesgesetzes vom 1. Dezember 1978, Nr. 62, über die Abwicklung des Krankenhauspraktikums der Ärzte und Apotheker

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 15. September 1981, Nr. 45.

Art. 1

(1) Für die Durchführung des Krankenhauspraktikums sind alle Provinz- und Regionalkrankenhäuser geeignet.

(2) Ebenfalls geeignet sind die Bezirkskrankenhäuser - allerdings mit Einschränkung auf die Einrichtungen, die als selbständige Abteilungen und Sektionen errichtet worden sind und denen ein Primararzt oder ein Oberarzt im Sinne von Artikel 9 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 27. März 1969, Nr. 128, vorsteht.

Art. 2

(1) Die Körperschaften, die ein diesbezügliches Interesse haben, müssen mit Beschluß des Verwaltungsrates die Anzahl der für das Praktikum in den einzelnen Disziplinen und Rängen verfügbaren Stellen festlegen, wobei sie die Bestimmungen über den sprachlichen Proporz zu beachten haben.

(2) Die Aufstellung der verfügbaren Stellen muß gemeinsam mit der Ausschreibung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 4 des Landesgesetzes vom 1. Dezember 1978, Nr. 62, veröffentlicht werden.

Art. 3

(1) Zum Praktikum können Ärzte und Apotheker zugelassen werden, die

  • a)  italienische Staatsbürger sind,
  • b)  Doktorat, Befähigung und Eintragung in das jeweilige Berufsverzeichnis nachweisen können,
  • c)  einen guten Leumund haben.

(2) Zum Praktikum kann nicht zugelassen werden, wer vom aktiven politischen Wahlrecht ausgeschlossen ist, und ebenso nicht, wer bei einer öffentlichen Verwaltung abgesetzt oder des Amtes enthoben worden ist.

(3) Die Voraussetzungen müssen zum Endtermin für die Einreichung des Gesuches um Zulassung zum Praktikum gegeben sein.

Art. 4

(1) Der Praktikumsanwärter muß das Gesuch innerhalb der von der Krankenhausverwaltung festgesetzten Frist auf Stempelpapier einreichen.

(2) Die Unterschrift am Ende des Gesuches muß in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form beglaubigt sein.

(3) Im Gesuch muß der Betroffene angeben:

  • a)  das Datum und den Ort der Geburt und den Wohnsitz,
  • b)  den Besitz der italienischen Staatsbürgerschaft,
  • c)  die Gemeinde, in deren Wählerlisten er eingetragen ist, oder die Gründe der Nichteintragung in die Wählerlisten oder der Streichung daraus,
  • d)  eventuelle strafrechtliche Verurteilungen,
  • e)  das Datum der Erlangung des Doktortitels und der Befähigung zur Ausübung des Berufes,
  • f)  seine Stellung hinsichtlich der Wehrdienstpflicht,
  • g)  die Gegebenheiten, auf Grund welcher ein Anspruch auf Herabsetzung der Dauer des Praktikums besteht.

(4) Der Anwärter muß unter seiner eigenen Verantwortung erklären, ob er von der Zuweisung der monatlichen Vergütung laut Artikel 11 letztem Absatz des Landesgesetzes vom 25. Juni 1976, Nr. 25, ausgeschlossen ist; tut er dies nicht, so wird er zum Praktikum nicht zugelassen.

(5) Die Verwaltung stellt von Amts wegen fest, ob der Anwärter italienischer Staatsbürger ist und einen guten Leumund hat.

(6) Der Anwärter muß dem Gesuch um Teilnahme die Erklärung über die Zugehörigkeit zu einer der Sprachgruppen der Provinz sowie eine Bestätigung beilegen, aus der die Punktezahl hervorgeht, die er bei den Prüfungen über die einzelnen Fächer und bei der Doktorprüfung erhalten hat. Er kann außerdem alles an Leistungs- und Qualifikationsnachweisen wissenschaftlicher und dienstlicher Natur beilegen, von dem er glaubt, daß es für die Bewertung und für die Erstellung der Rangordnung nützlich sei.

(7) Der Anwärter kann den Zweisprachigkeitsnachweis beilegen.

(8) Die Leistungs- und Qualifikationsnachweise müssen im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden. Die Veröffentlichungen müssen gedruckt erschienen sein.

Art. 5

(1) Zur Bewertung der Leistungs- und Qualifikationsnachweise und zur Erstellung der Rangordnung muß eine eigene Kommission ernannt werden.

(2) Die Kommission bei den Krankenhauskörperschaften setzt sich zusammen aus:

  • 1.  dem Präsidenten des Verwaltungsrates oder einem von ihm Bevöllmächtigten,
  • 2.  dem Verwaltungsdirektor,
  • 3.  dem Sanitätsdirektor,
  • 4.  zwei vom Sanitätsrat namhaft gemachten Planstellenärzten der Körperschaft.

(3) Schriftführer ist ein Beamter der Körperschaft.

(4) Die Kommission verfügt über insgesamt 100 Punkte, die wie folgt zugeteilt werden:

Benotung der Prüfungen über die einzelnen Fächer     40 Punkte

Benotung der Doktorprüfung           10 Punkte

Leistungs- und Qualifikationsnachweise dienstrechtlicher
und beruflicher Natur             20 Punkte

Akademische, wissenschaftliche und Studientitel       20 Punkte

Veröffentlichungen             10 Punkte

(5) Was das Allgemeine Regionalkrankenhaus Bozen angeht, so wird die Kommission im Sinne von Artikel 12 des Regionalgesetzes vom 23. September 1970, Nr. 20, durch einen dritten Arzt ergänzt, weshalb die der Kommission zur Verfügung stehende Punktezahl auf 120 Punkte erhöht wird; diese sind in dem Verhältnis aufzuteilen, wie es im vorhergehenden Absatz festgelegt ist.

(6) Die Kommission wendet bei der Bewertung und bei der Aufteilung der Punkte, soweit dies möglich ist, die vom Dekret des Präsidenten der Republik vom 27. März 1969, Nr. 130, in geltender Fassung, bei Wettbewerben für Assistenzärzte, Sanitätsinspektoren und Apotheker vorgesehenen Kriterien an.

(7) Bei Erstellung der Rangordnung wird auch der Artikel 5 des Landesgesetzes vom 1. Dezember 1978, Nr. 62, angewendet.

Art. 6

(1) Die Verwaltung der Körperschaft teilt den Betroffenen das Ergebnis des Wettbewerbs mindestens zehn Tage vor Beginn des Praktikums mit.

(2) Das Praktikum beginnt jeweils an dem Tag, der von der Krankenhausverwaltung festgelegt wird.

Art. 7

(1) Der zum Praktikum zugelassene Arzt oder Apotheker wird von der Körperschaft den vom Gesetz vorgesehenen prophylaktischen Maßnahmen sowie allen anderen vorsorgemedizinischen Maßnahmen unterzogen, die für das Krankenhauspersonal von Artikel 32 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 27. März 1969, Nr. 130, vorgesehen sind.

Art. 8

(1) Der Sanitätsdirektor legt nach Anhören der zuständigen Primarärzte fest, wie das Praktikum durchzuführen ist.

(2) Der Betroffene muß zu Beginn des Praktikums unter seiner eigenen Verantwortung erklären, daß er in keinem anderen Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung tätig ist; gibt er diese Erklärung nicht ab, so verfällt sein Recht auf das Praktikum.

(3) Der Primararzt bespricht mit den Praktikanten in regelmäßigen Abständen die in der Ausbildung auftretenden Probleme und ermittelt das jeweils erreichte Niveau der Praxis. Er veranstaltet außerdem praktische Vorführungen und didaktische Gruppendiskussionen, an denen auch Ärzte mit verschiedener Fachausbildung zur ergänzenden Erläuterung der klinischen Fälle teilnehmen müssen.

(4) Der Oberarzt ist unmittelbar dafür verantwortlich, daß die Praktikanten die vorgeschriebenen Turnusse absolvieren und macht nach den Anweisungen des Primararztes praktische Vorführungen.

(5) Der diensthabende Assistenzarzt erläutert den Turnusdienst leistenden Praktikanten die Eingriffe, die er vornimmt.

(6) Die Einhaltung des Stundenplanes und der Turnusse wird - wie auch in Hinsicht auf das restliche ärztliche Personal - vom Sanitätsdirektor überwacht.

(7) Der Praktikant hält jeweils den Stundenplan der Assistenzärzte, Inspektoren oder Apotheker ein. Der Arzt, der sein Praktikum absolviert, führt an der Seite des Assistenzarztes Nachtdienstturnusse durch und hat Anspruch auf die nachfolgende Ruhezeit.

(8) Er nimmt an der täglichen Tätigkeit der Abteilung, der er zugewiesen ist, teil, sammelt die Anamnesen, führt Entnahmen durch und übt sich unter der Aufsicht der Ober- und Assistenzärzte in der Therapie und im Erheben klinisch-diagnostischer Befunde. Er leistet in den Krankenzimmern und in den Ambulatorien Dienst sowie bei der Erste-Hilfe-Station sowohl für allgemeine Medizin als auch für Chirurgie, und, soweit vorhanden, in den Einrichtungen für Sozialmedizin, und nimmt an den Gruppensitzungen der Ärzte und an den bildenden Veranstaltungen der Körperschaft teil.

Art. 9

(1) Das Praktikum kann auch in Abteilungen, Sektionen und Einrichtungen des Krankenhauses durchgeführt werden, die in übergeordnete Koordinationsdienste zusammengefaßt sind, sofern diese im Sinne von Artikel 10 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 27. März 1969, Nr. 128, errichtet worden sind.

Art. 10

(1) Entschuldigte Absenzen von höchstens vier Tagen bewirken keine Kürzung der Vergütung, sofern sie in der Gesamtzeit des Semesters nicht mehr als fünfzehn Tage betragen.

(2) Bei entschuldigten Absenzen von längerer Dauer wird die Vergütung im Verhältnis gekürzt.

Art. 11

(1) Wenn auch kein Arbeitsverhältnis mit der Körperschaft besteht, so ist der Praktikant verhalten, die Disziplinarbestimmungen der internen Dienstordnung einzuhalten. Bei Nichteinhaltung der Pflichten und bei unentschuldigten Absenzen schlagen der Primararzt und der Direktor der Apotheke dem Sanitätsdirektor einen schriftlichen Verweis vor. Bei wiederholter Nichteinhaltung können die zuständigen Organe der Körperschaft nach Anhören des Sanitätsdirektors und des Betroffenen, dem zur Vorbereitung seiner Rechtfertigung fünfzehn Tage zustehen, die zeitweilige Enthebung vom Praktikum anordnen; dies hat automatisch das Aussetzen der Vergütung zur Folge.

(2) Die zeitweilige Enthebung vom Praktikum erfolgt automatisch für die Zeit, die der Betroffene in Haft verbringt; wegen Strafanzeigen, die nicht zwingend einen Haftbefehl zur Folge haben, ist jedoch keine Dienstenthebung als Vorsichtsmaßnahme zu treffen.

(3) Die - gleichgültig aus welchem Grunde - verfügte zeitweilige Dienstenthebung vom Praktikum bedingt bei Überschreiten von fünf Monaten den Verlust der Gültigkeit des geleisteten Praktikums.

Art. 12

(1) Bei ungerechtfertigter Unterbrechung oder bei negativem Abschluß des Praktikums kann der Betroffene zum Besuch des Praktikums in derselben, oder in einer anderen Fachrichtung nicht früher als sechs Monate nach der Unterbrechung oder dem Abschluß des Praktikums zugelassen werden.

(2) Der Wechsel des Praktikums in eine andere Fachrichtung ist nur in gerechtfertigten Fällen und auf Vorschlag des Sanitätsrates der Körperschaft zulässig. In diesen Fällen steht auch die monatliche Vergütung laut Artikel 13 zu.

Art. 13

(1) Den Praktikanten wird am Ende eines jeden Monats auf Kosten der Körperschaften, bei denen sie das Praktikum leisten, eine monatliche Vergütung gezahlt; diese beträgt 50 Prozent der einem Sanitätsinspektor oder einem ganztagsbeschäftigten und im Stellenplan eingestuften Assistenzarzt oder einem im Stellenplan eingestuften Apotheker laut Tabelle zustehenden Anfangsbesoldung.

(2) Es ist verboten, Vergütungen oder Entschädigungen unter irgendeinem Titel zuzüglich zu dem zu gewähren, was im vorhergehenden Absatz vorgesehen ist.

(3) Die monatliche Auszahlung hängt von einer Erklärung von seiten des Sanitätsdirektors, des Primararztes oder des Leiters der Apotheke - je nachdem, ob es sich um einen Anwärter auf Sanitätsinspektor-, auf eine Assistenzarzt- oder auf eine Apothekerstelle handelt - über den ordnungsgemäßen und erfolgreichen Ablauf des Praktikums ab.

(4) Außer in den Fällen, die im letzten Absatz des vorhergehenden Artikels vorgesehen sind, kann die monatliche Vergütung nur für ein einziges Praktikum und für die gesamte Kursdauer gewährt werden.

Art. 14

(1) Zum Abschluß des Praktikums geben die leitenden Ärzte der Abteilung, der Sektion oder der Einrichtung, bei welcher der Praktikant Dienst geleistet hat, als Kollegium eine Gesamtbeurteilung mit "sehr gut", "genügend" oder "ungenügend" ab.

(2) Die Gesamtbeurteilung muß ausreichend begründet sein.

(3) Die Zeit des Praktikums gilt als nicht bestanden, wenn der Betroffene die Beurteilung "ungenügend"erhält.

(4) Die begründete Gesamtbeurteilung wird dem Betroffenen mitgeteilt; dieser hat das Mitteilungsdatum und die Unterschrift darunterzusetzen.

(5) Bei positivem Abschluß des Praktikums stellt der gesetzliche Vertreter der Körperschaft, bei welcher das Praktikum abgelegt worden ist, eine entsprechende Bestätigung auf Stempelpapier aus. In der Bestätigung müssen in zeitlicher Reihenfolge die Dienstzeiten angeführt werden, die in den Abteilungen, Sektionen oder Einrichtungen geleistet worden sind.

(6) Der Bestätigung muß die in Absatz 2 angeführte begründete Beurteilung des Kollegiums beigelegt sein.

Art. 15

(1) Die Körperschaften, bei denen das Praktikum geleistet wird, übermitteln jeweils innerhalb Juli und Jänner dem Land und der Generaldirektion für Krankenhäuser des Gesundheitsministeriums ein Verzeichnis mit den Namen der Ärzte, die im vorhergegangenen Semester oder Jahr das Praktikum abgelegt haben, wobei die tatsächliche Dauer des Praktikums, der Ausgang desselben und die Höhe der jedem Praktikanten insgesamt ausbezahlten Vergütungen anzugeben sind.

Art. 16

(1) Diese Durchführungsverordnung verliert ihre Wirksamkeit zum Zeitpunkt, an dem die Krankenhausbediensteten effektiv von den Sanitätseinheiten eingesetzt werden; von diesem Zeitpunkt an wird in Hinsicht auf die Krankenhausbediensteten das D.P.R. vom 20. Dezember 1979, Nr. 761, angewandt, wie Artikel 82 desselben Dekretes vorsieht.

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