Kundgemacht im A.Bl. vom 27. November 1979, Nr. 59.
(1) Der im vorhergehenden Artikel genannte Kurs wird vom Landesausschuß durchgeführt, wobei für die praktische Unterweisung die für die Berufsausbildung vorgesehenen Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Der Unterricht kann auch in Abendkursen erteilt werden.
(2) Der Kurs ist der Aufsicht des Landesrates für Gesundheitswesen unterstellt, der sie über den Landesamtsarzt oder einen anderen eigens beauftragten Arzt, der Beamter sein muß, ausübt.
(3) Der Leiter und der Lehrkörper des Kurses werden vom Landesausschuß ernannt und, falls notwendig, beauftragt. Diesem Personal wird für die Leitung bzw. für den Unterricht derselbe Stundenlohn ausbezahlt, wie er in ähnlichen Schulen und Kursen, die von Krankenhauskörperschaften geführt werden, vorgesehen ist.