Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Mai 1979, Nr. 25.
Gemäß Art. 1 des D.LH. vom 1. Oktober 1991, Nr. 22, ist im deutschen Text in allen Artikeln dieses Dekretes der Begriff "Labortechniker" mit dem Begriff "medizinisch-technische Assistenten" ersetzt.
(1) Am Ende eines jeden Ausbildungsjahres sind Einzelprüfungen in allen Unterrichtsfächern abzulegen, die im Laufe des Ausbildungsjahres vorgetragen worden sind.
(2) Die jährlichen Prüfungen können auch in zwei Sessionen aufgeteilt werden, sofern es der Lehrkörper aus pädagogischen und methodisch-didaktischen Gründen im Sinne einer hochqualifizierten Ausbildung für angebracht hält.
(3) Die Prüfungstermine werden von der Schulleitung nach Anhören des Klassenrates festgelegt.10)
Die Artikel 23 und 24 wurden ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 16. März 1981, Nr. 8.