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a) DEKRET DES PRÄSIDENTEN DES LANDESAUSSCHUSSES vom 22. Februar 1977, Nr. 91)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 4. September 1976, Nr. 40: "Ausübung der Verwaltungsbefugnisse seitens der autonomen Provinz Bozen auf dem Gebiet der Nutzung öffentlicher Gewässer und auf dem Gebiet elektrischer Anlagen"

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. Mai 1977, Nr. 23.

Art. 2

(1) Die Untersuchungsspesen werden für die Gesuche um Ableitung aus öffentlichen Gewässern und für die Gesuche um die Ermächtigung zur Förderung unterirdischer Gewässer pauschal mit 30.000 Lire und für die Gesuche um Anerkennung alter Wasserrechte pauschal mit 20.000 Lire festgesetzt.

(2) Die im vorhergehenden Absatz genannten Summen können nach Ermessen des Wasserbauamtes bis auf das dreifache erhöht werden, wenn sich im Zuge des Untersuchungsverfahrens Wassermessungen durch das hydrographische Amt oder außerordentliche Lokalaugenscheine als notwendig erweisen sollten.

(3) Die Untersuchungsspesen für Gesuche um die Genehmigung von Elektroleitungen werden vom Amt für Energiewirtschaft zwischen dem Mindestbetrag von 15.000 Lire und dem Höchstbetrag von 30.000 Lire festgesetzt. Dieser Betrag kann bei Genehmigungen von Elektroleitungen von einer Spannung über 60 kW bis auf 70.000 Lire erhöht werden.

(4) Die in diesem Artikel genannten Beträge beinhalten nicht die Spesen für die Veröffentlichung der Gesuche im Gesetzblatt der Republik und im Amtsblatt der Region. Die Beträge können mit Beschluß des Landesausschusses abgeändert werden.

(5) Die in diesem Artikel genannten Beträge werden mit Posterlagschein an den Schatzmeister der autonomen Provinz überwiesen.