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a) Dekret des Präsidenten des Landesausschusses vom 2. September 1977, Nr. 401)
Durchführungsverordnung zu Artikel 11, Absatz 4, des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36:"Verlängerung der täglichen Besuchszeit für die Kinder an Landeskindergärten "

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 4. Oktober 1977, Nr. 49.

Art. 1

(1) Der Landesausschuß kann mit Beschluß die Verlängerung der Besuchszeit für die Kinder an Landeskindergärten genehmigen, sofern die Anzahl der Kinder, die gemäß dem folgenden Artikel 2 zugelassen werden können, nicht weniger als 15 beträgt.

Art. 2

(1) Die Kinder werden zum Besuch der Landeskindergartenabteilungen mit verlängerter Besuchszeit zugelassen, wenn:

  1. beide Eltern oder deren Stellvertreter eine Berufstätigkeit ausüben, die sich über die normale Besuchszeit des Kindergartens hinaus erstreckt.
    In diesem Falle muß nachgewiesen werden, daß keine Familienangehörigen vorhanden sind, die das Kind betreuen können; außerdem muß die Dienstzeit der Eltern oder deren Stellvertreter in Erwägung gezogen werden.
    Jene Kinder, deren Eltern oder Stellvertreter aus ihrer Berufstätigkeit ein Gesamteinkommen beziehen, welches das jährlich mit Beschluß des Landesausschusses festgelegte überschreitet, sind nicht zum Besuch der Landeskindergartenabteilungen mit verlängerter Besuchszeit zugelassen;
  2. die Notwendigkeit eines verlängerten Aufenthaltes des Kindes im Kindergarten über die normale Besuchszeit hinaus aus familiären oder aus sozialen und erzieherischen Gründen erwiesen ist.

Art. 3

(1) Die Zulassung zum Besuch der Abteilungen mit verlängerter Besuchszeit erfolgt, falls die unter Artikel 1 - Buchstabe a) genannten Voraussetzungen erfüllt sind, auf Antrag des Vaters des Kindes oder dessen Stellvertreters; er ist an die zuständige Kindergartendirektion zu richten. Dem Ansuchen müssen ein Familienbogen, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein anderes Dokument, das die Berufstätigkeit der Eltern des Kindes oder ihrer Stellvertreter außer Hause nachweist und woraus die tägliche Dienstzeit ersichtlich ist, sowie angemessene Unterlagen, aus denen das gesamte, aus den Berufstätigkeiten der Eltern oder ihrer Stellvertreter bezogene Einkommen bestimmt werden kann, beigeschlossen werden.

(2) Die Zulassung der Kinder, für die der Besuch der Abteilungen mit verlängerter Besuchszeit aus familiären oder aus sozialen und erzieherischen Gründen für notwendig erachtet wird, erfolgt aufgrund eines begründeten Vorschlages des von Artikel 1 und 95 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, vorgesehenen medizinischpsycho-pädagogischer Beirates an die zuständige Kindergartendirektion. Der Vorschlag muß von der schriftlichen Zustimmung des Vaters des Kindes oder seines Stellvertreters sowie von einem Familienbogen begleitet sein.

Art. 4

(1) Im Sinne dieser Verordnung ist die Verlängerung der Besuchszeit in den Abteilungen der Landeskindergärten für höchstens vier Stunden im Tag zulässig.

(2) Der mit der Verlängerung der täglichen Besuchszeit zusammenhängende Dienst wird von Ersatzkräften geleistet, die von der Landesverwaltung gemäß Artikel 57 oder 58 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, ernannt werden.

(3) Jeder Kindergartenabteilung mit verlängerter Besuchszeit wird eine Ersatzkindergärtnerin zugeteilt. Die Zuteilung der Ersatzassistentinnen an die Kindergartenabteilungen mit verlängerter Besuchszeit erfolgt unter Berücksichtigung der Kriterien für die Zuteilung der Assistentinnen, wie sie in Artikel 10 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, festgelegt sind.

Art. 5

(1) Die an Abteilungen mit verlängerter Besuchszeit bediensteten Ersatzkindergärtnerinnen treten ihren Dienst 30 Minuten vor Beendigung der normalen Unterweisungs- und Erziehungstätigkeit, die von Artikel 11 und 38 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, vorgesehen ist, an.

(2) Die an Abteilungen mit verlängerter Besuchszeit bediensteten Ersatzassistentinnen beenden ihren Dienst eine Stunde nach dem Schluß des verlängerten Dienstes.

Art. 6

(1) Der Landesausschuß bestimmt jährlich mit Beschluß das Höchstausmaß der Gebühr, die die mit der Führung von Kindergärten betrauten Körperschaften für den Besuch der Landeskindergartenabteilungen mit verlängerter Besuchszeit verlangen können.

(2) Die Höhe der Gebühr, die von der mit der Führung von Kindergärten betrauten Körperschaft verlangt werden kann, ist jedenfalls proportional zur Dauer der Verlängerung der Besuchszeit festzusetzen.

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