Kundgemacht im A.Bl. vom 2. August 1977, Nr. 38.
(1) Wohn- und Schlafräume müssen beheizbar sein. Falls eine Wohnung mit einer Zentralheizungsanlage ausgestattet ist, muß die Lufttemperatur der Innenräume 17 bis 20 °C betragen und in allen Wohn- und Nebenräumen, mit Ausnahme der Abstellräume, gleich hoch sein. Unter den Bedingungen der Bewohnung und Benützung der Wohnungen dürfen Innenwände mit matter Oberfläche keine dauernden Kondensationsspuren aufweisen.