Kundgemacht im A.Bl. vom 2. August 1977, Nr. 38.
(1) Für jeden Bewohner muß eine Wohnfläche von wenigstens 14 m² für die ersten vier Bewohner und 10 m² für jeden weiteren Bewohner gewährleistet werden.
(2) Schlafräume für eine Person müssen eine Mindestfläche von 9 m² und solche für zwei Personen müssen eine Mindestfläche von 12 m² aufweisen. Jede Wohnung muß mit einem Wohnzimmer von mindestens 14 m² ausgestattet sein.
(3) Schlafräume, Wohnzimmer und Küche müssen mit mindestens einem Fenster versehen sein, das sich öffnen läßt, und dessen Fläche nicht weniger als 1/10 - und für Gebäude oberhalb 1.000 m Meereshöhe nicht weniger als 1/12 - der Fläche des Fußbodens betragen darf.