Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Die Bereitstellung der Ausgaben erfolgt in der Regel auf Grund Beschlusses oder Verfügung des Organs, das für die Übernahme der Aufwendungen zu Lasten der Anstalt zuständig ist.
(2) Die Beschlüsse, die der Genehmigung der Landesregierung unterliegen, werden nach erfolgter Genehmigung verbindlich.
(3) Verbindlichkeiten zu Lasten des Haushalts stellen überdies die Ausgaben dar, die sich aus Gesetzen oder Verträgen ergeben sowie die Ausgaben für Dienste, die im Sinne dieser Durchführungsverordnung in Eigenregie durchgeführt werden können.