Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Das Finanzjahr der Anstalt hat die Dauer eines Jahres und fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
(2) Hinsichtlich der Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und der Abschlußrechnung sind die Verfahren und Termine gemäß Artikel 12 des Gesetzes zu beachten.
(3) Der Haushaltsvoranschlag der Anstalt muß ausgeglichen sein, wobei auch der Landesbeitrag gemäß Artikel 13, erster Absatz, Buchstabe a), des Gesetzes zu berücksichtigen ist.
(4) Auf die Gebarung der Anstalt kommen die Bestimmungen zur Anwendung, die für die Provinz hinsichtlich der vorläufigen Haushaltsgebarung gelten.