Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Alle auf Grund von Privatversteigerung abgeschlossenen Verträge, die Mietverträge, die periodischen Lieferungsverträge, die Werkverträge sowie alle Verträge, deren Verbindlichkeit die Dauer des Haushaltsjahres überschreiten, einschließlich jener, die im Privatverhandlungswege abgeschlossen wurden, müssen in einer eigenen Sammlung aufscheinen.