Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Der Präsident:
(2) Der Präsident kann einzelne Mitglieder des Verwaltungsrates oder einzelne Bedienstete im Einvernehmen mit dem Direktor mit der Unterzeichnung einzelner Dokumente oder von Dokumenten bestimmter Sachbereiche betrauen.
(3) Der Präsident erfüllt überdies alle anderen Aufgaben, die ihm vom Verwaltungsrat übertragen werden.