Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Den Rechnungsprüfern stehen die Vergütungen und die Spesenvergütung für Reisen, die von diesen im Interesse und über Auftrag der Anstalt durchgeführt werden, innerhalb jenen Ausmaßen zu, wie sie von der Landesregierung für die in Artikel 6 Absatz 1 angeführten Organe festgelegt werden.
(2) Sollte die Amtsdauer der Mitglieder des Rechnungsprüferkollegiums nicht mit dem Haushaltsjahr zusammenfallen, so wird die Vergütung laut Absatz 1 auf ein Zwölftel für jeden Monat oder für Bruchteile des Monats der Amtsdauer herabgesetzt. 4)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 22. April 1991, Nr. 11.