Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Den Mitgliedern des Verwaltungsrates, die von der Landesverwaltung als Sachverständige ernannt wurden, stehen die Sitzungsgelder sowie die Außendienst- und Reisespesenvergütung innerhalb jenen Ausmaßen zu, wie sie von der Landesregierung für die in Artikel 6 Absatz 1 angeführten Organe festgelegt werden.
(2) Auf die Mitglieder des Verwaltungsrates, welche Bedienstete des Landes oder der RAS sind, werden mit allen Wirkungen die für das Landespersonal geltenden Bestimmungen hinsichtlich Sitzungsgelder und Reisespesenvergütung angewendet. 3)
Art. 7 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 22. April 1991, Nr. 11.