Kundgemacht im A.Bl. vom 5. April 1977, Nr. 18.
(1) Dem Präsidenten stehen eine monatliche Vergütung, die Sitzungsgelder sowie die Reisespesen- und Außendienstvergütung innerhalb jenen Ausmaßen zu, wie sie von der Landesregierung für die Organe der mit Landesgesetz errichteten Körperschaften, die vom Land Südtirol finanziert werden, festgelegt werden. 2)
Art. 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 22. April 1991, Nr. 11.