Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Die Führung des Wohnheimes ist bestimmten Mitgliedern der Arbeitsgruppe des gebietszuständigen Zentrums für psychische Gesundheit anvertraut. Unter dem Personal des Wohnheimes wird Jahr für Jahr vom zuständigen Primar des Zentrums für psychische Gesundheit ein Koordinator ernannt, der die Aufgabe hat, innerhalb der für das Landespersonal allgemeinen Stundenplangrenzen, die Arbeitsturnusse vorzuschlagen und die Kontakte mit der Verwaltung aufrechtzuerhalten.