Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Die Aufnahmen von Personen in das Wohnheim werden von Fall zu Fall vom zuständigen Primar des Zentrums für psychische Gesundheit, im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe, beschlossen.
(2) Es können nur solche Personen aufgenommen werden, die in der Lage sind die Behandlung im Wohnheim positiv zu nützen und für die eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft vorauszusehen ist.