Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Das Wohnheim ist eine Einrichtung der Sozialbetreuung, das eine begrenzte Anzahl von Personen aufnimmt, um ihnen eine Lebenserfahrung nach Art der Familiengemeinschaft zu ermöglichen. Durch die Beziehung zur Gruppe und die Leitung des zuständigen Personals erleichtert das Wohnheim die Wiedereingliederung in die Gesellschaft und die Ermittlung einer passenden Arbeitsstelle.
(2) Das Wohnheim bietet den Insassen Betreuung, Verpflegung, Heizung und Telefon; die Unterhaltskosten sind zu Lasten der Insassen, die sie mit den Einnahmen aus Arbeit und aus Zuweisungen der Grundfürsorge bestreiten. 4)
Angefügt durch D.LH. vom 16. Jänner 1979, Nr. 3.