Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Die Sitzungen des medizinisch-technischen Kollegiums sind rechtskräftig, wenn der Oberintendant und mindestens die Hälfte der zugewiesenen Mitglieder anwesend sind.
(2) Es kann mit der Mehrzahl der Stimmen der Anwesenden rechtsgültig beschließen.
(3) Es versammelt sich normalerweise an einem selbst festgesetzten Tag einmal in der Woche oder auf außerordentliche Einberufung des Oberintendanten, wenn dieser es für notwendig erachtet oder auf Verlangen von mindestens 3 der eigenen Mitglieder.
(4) Für jede Sitzung wird ein Protokoll der Entscheidungen abgefaßt, das vom Oberintendanten und vom Sekretär unterschrieben wird.
(5) Im Falle der Verhinderung oder Abwesenheit des Oberintendanten übernimmt der dienstälteste Primar den Vorsitz.