Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Die Sozialarbeiter gemäß 4. Absatz des Artikels 8 des Gesetzes sind in den Tätigkeiten der Ergotherapie, der beruflichen Umschulung und Rehabilitation der Betreuten behilflich, arbeiten mit den anderen Mitgliedern des Personals der Beratungsstellen zusammen und stellen sich im Bedarfsfall für Aufgaben zur Verfügung, die, obwohl sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten und Begabungen bleiben, nicht speziell die obgenannten sind.