Kundgemacht im A.Bl. vom 10. Mai 1977, Nr. 24.
(1) Die spezifischen Aufgaben der Sozialassistenten umfassen Analysen und psycho-soziale Eingriffe sei es auf individueller, familiärer und gemeinschaftlicher Ebene, die Beratung der Betreuten hinsichtlich der verschiedenen Körperschaften und der Arbeitgeberschaft, wie auch andere Formen der Zusammenarbeit, die im Rahmen der Tätigkeit der einzelnen Arbeitsgruppen zweckmäßig erscheinen.