Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Das gemäß vorhergehendem Artikel festgesetzte Programm für die Heimdialyse kann nicht durchgeführt werden, wenn der Leiter des Hämodialysedienstes, der sich zu diesem Zweck der Beratung eines Technikers bedienen kann, nicht vorher folgendes überprüft hat: