Kundgemacht im A.Bl. vom 26. Oktober 1976, Nr. 46.
(1) Bei Abschluß des Ausbildungslehrganges hat die im Artikel 7 vorgesehene Kommission die Eignung des Patienten und der Betreuungsperson zur Ausübung der Heimdialyse zu ermitteln.
(2) Die Eignungsbescheinigung ist vom Präsidenten der vom vorhergehenden Artikel 7 vorgesehenen Kommission auszustellen. Durch diese Bescheinigung wird der Patient und die Betreuungsperson zur Ausübung der Heimdialyse ermächtigt, wobei die Bestimmungen der folgenden Artikel zu beachten sind.
(3) Die durch die Eignungsbescheinigung ermächtigten Betreuungspersonen können nicht ersetzt werden.
(4) Die Ausübung der Heimdialyse in anderen als den in der Eignungsbescheinigung angeführten Stellen außerhalb der Krankenhäuser ist nicht gestattet.