Kundgemacht im A.Bl. vom 25. Februar 1969, Nr. 8.
(1) Den Straßenwärtern und Straßenmeistern steht keine Dienstwohnung zu und sie haben auch nicht Anrecht auf eine Wohnungszulage.
(2) Etwaige Dienstwohnungen können dem Straßenwärterpersonal gegen Entrichtung eines Betrages, der vom Landesausschuß mit eigener Maßnahme festgesetzt werden wird, zugeteilt werden.